{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-293_2006-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96949&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4b5d0512c913950d2e9200b9050e8ce8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.293"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 24.11.2006 VWBES.2006.293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 24.11.2006 VWBES.2006.293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 24.11.2006 VWBES.2006.293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Minarett"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:21", "Checksum": "60590bb4f35a27f3357071a30d26796f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 24.11.2006 VWBES.2006.293\nRegeste:\nBaubewilligung Minarett\n\nSOG 2006 Nr. 19\n§ 136 PBG, § 64 KBV. Bau eines Minaretts. Wer sich, wie die Gemeinde, am Einspracheverfahren nicht beteiligt hat, kann nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Ein Minarett ist in der Gewerbezone zonenkonform. Der Turm ist keine Nutzungsänderung bereits bewilligter Gebetsräume. Er ist als Dachaufbau nicht an die Gebäudehöhe anzurechnen.\nSachverhalt:\nIm Januar 2005 reichte der Türkisch-kulturelle Verein Wangen bei Olten (künftig “Verein” genannt) das Gesuch für den Bau eines symbolischen Minaretts von 5 bzw. 6 Metern Höhe auf dem Dach seines Gemeinschaftszentrums ein. Die kommunale Bau- und Planungskommission lehnte das Vorhaben als unzulässig ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Verein Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Dieses hiess die Beschwerde mit Bedingungen und Auflagen gut. Es seien bereits Gebetsräume von 220 m2 als zonenkonform bewilligt. Ein äusseres Symbol für die bereits bewilligten Gebetsräume tangiere die Nutzung der Zone nicht. Die Einwohnergemeinde Wangen bei Olten, M. und S. erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde der Gemeinde grösstenteils nicht ein und weist die Beschwerde der Anwohner ab.\nAus den Erwägungen:\n1.b) Die Gemeinde war Vorinstanz. Sie macht folglich eine Drittbeschwerdenberechtigung geltend. Nach § 16 Abs. 1 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) und § 12 Abs. 1 und 2 VRG (Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, BGS 124.11) ist jedermann zu einer Beschwerde legitimiert, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemeinden müssen sich dabei auf ein schutzwürdiges kommunales Interesse stützen können. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird anerkannt, wenn sie spezifisch kommunale Interessen geltend macht. Dies gilt insbesondere, wenn in ihren Autonomiebereich eingegriffen worden ist. Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 128 I 3). Die Gemeinden können als Beschwerdegrund anführen, die kantonale Behörde habe dem anwendbaren kommunalen Recht eine Auslegung gegeben, die von der vertretbaren Praxis der Gemeindebehörden abweiche. Ferner kann sie behaupten, die den Gemeinden eingeräumte erhebliche Entscheidungsfreiheit bei der Anwendung von kantonalem Recht sei missachtet worden (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, N 1474).\nc) Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. SOG 1996 Nr. 29; 1987 Nr. 32) verfügen die solothurnischen Gemeinden in Baupolizei- und Planungssachen über Autonomie. Den Solothurner Gemeinden steht nach den Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) das Recht zu, eigene Bauvorschriften zu erlassen, soweit sie der KBV nicht widersprechen. Sie haben das Recht, Zonenvorschriften zu erlassen. Sie können in diesem Rahmen ergänzende und sogar abweichende Bestimmungen vom PBG erlassen. Die Beschwerdeführerin beruft sich u.a. auf ihre Zonenvorschriften. In Rechtsgebieten, die grundsätzlich zu ihrem Autonomiebereich gehören, sind sie nicht nur bei der Anwendung des kommunalen Rechts zur Beschwerde legitimiert, sondern auch wegen der Anwendung des kantonalen oder des Bundesrechts, sofern dieses in engem Sachzusammenhang mit den Aufgaben im Autonomiebereich steht (SOG 1974 Nr. 33). Im vorliegenden Fall macht die Gemeinde geltend, der angefochtene Entscheid verletze die kommunale Nutzungsplanung; sie setzt sich also für ein schützenswertes kommunales Interesse ein und ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.\nNun wird aber geltend gemacht, die Gemeinde habe sich im Einspracheverfahren oder bei der Vorinstanz am Verfahren nicht beteiligt, folglich bleibe sie auch vor dem Verwaltungsgericht vom Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinde beruft sich auf einen allerdings unveröffentlichten Teil des Urteils SOG 1996 Nr. 29. Die Gemeinde Z. sei damals zum Verfahren zugelassen worden, obwohl sie sich im Einspracheverfahren nicht beteiligt habe. Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde setze nicht voraus, dass die Gemeindebehörde als Einsprecherin am Verfahren beteiligt war.\nAus dem von der Beschwerdeführerin zitierten, absichtlich nicht vollständig veröffentlichten Entscheid kann die Gemeinde nichts für sich ableiten. Auch die Beschwerdebefugnis der Gemeinde setzt die formelle Beschwer voraus. Dies bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben muss (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 542), und zwar in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form. Vom Erfordernis der formellen Beschwer wird nur dann abgesehen, wenn die Partei unverschuldeterweise an der Teilnahme am Verfahren verhindert war (vgl. Isabelle Häner: Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 331 ff., 353 ff.)."}