Hier hat es das Gemeinwesen in der Hand, eine entsprechende generelle Nutzungsordnung, ein Hundeverbot, zu erlassen. Einem individuell-konkreten Tier aber zu verbieten, im Gässli zu markieren, ist sinnlos und damit unverhältnismässig (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 581). Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. Oktober 2006 (VWBES.2006.270)