Der Gemeingebrauch darf zwar durch für alle geltende Nutzungsordnungen (wie zum Beispiel Fahrverbote), nicht aber durch eine individuelle Weisung eingeschränkt werden. Die angefochtene Verfügung verbietet dem Beschwerdeführer faktisch, den Fussweg Gässli zusammen mit seinem Dalmatiner Dabo zu benutzen, wird ein Hund doch, selbst an der kurzen Leine geführt, kaum vom Urinieren abzuhalten sein. c) Wohl gibt es öffentliche Anlagen, in denen Hunde aus verschiedenen Gründen unerwünscht sind. Zu denken ist namentlich an Friedhöfe, Liegeweisen, Badeanstalten, Parkanlagen. Hier hat es das Gemeinwesen in der Hand, eine entsprechende generelle Nutzungsordnung, ein Hundeverbot, zu erlassen.