Droit administratif, Vol. III, Berne 1992, p. 282), folglich auch, mit seinem Hund Gassi zu gehen. Solange der Gemeingebrauch bestimmungsgemäss ist, der Zweckbestimmung der Sache entspricht und die gleichzeitige Benutzung durch andere nicht erschwert, ist er bewilligungsfrei und unentgeltlich (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2373 ff.). Der Gemeingebrauch darf zwar durch für alle geltende Nutzungsordnungen (wie zum Beispiel Fahrverbote), nicht aber durch eine individuelle Weisung eingeschränkt werden.