Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2.a) Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Alle Verwaltungstätigkeit ist an das Gesetz gebunden. Dies gewährleistet Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und – durch demokratische Mitsprache – die Freiheit des Individuums vor staatlichen Eingriffen (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, S. 78 ff.). Das Oberamt stützt seine Verfügung auf § 7 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (VVGHH, BGS 614.72). Diese Bestimmung lautet: “