Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner L. diesen Fussweg öfters benützt, wenn er mit seinem Hund unterwegs ist. Der Gesuchsteller wirft dem Gesuchsgegner vor, dieser lasse seinen “Dalmatiner” frei laufen und auf beiden Seiten des Fussweges urinieren. Dagegen liess Herr L. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Verfügung des Oberamts sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es liege in der Natur eines Hundes männlichen Geschlechts, dass er auf einem Spaziergang am Wegrand wiederholt sein Hinterbein hebe. Dabei würden insbesondere auch Zaunpfähle, Strassenlampen, Hydranten, Sträucher und Mauern avisiert. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.