Der Gesuchsgegner (scil.: L.) wird verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Hund den öffentlichen Fussweg “Gässli” in K. sowie die direkt an ihn angrenzenden Anlagen und die Böschung und Anlagen des Gesuchstellers nicht durch Urinieren verunreinigt. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, seinen Hund auf der Strecke des öffentlichen Fussweges “Gässli” in K. an der “kurzen Leine” zu führen. (...) Der Gesuchsteller B. und seine Ehefrau sind Miteigentümer der Liegenschaft Gässli 1 in K. Das Grundstück GB K. Nr. 2700 ist zugunsten der Einwohnergemeinde mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet. Der Fussweg ist zwei Meter breit und befindet sich am Rande des Grundstücks.