SOG 2006 Nr. 31 § 7 VVGHH. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, um einem bestimmten Rüden zu verbieten, beim Spaziergang zu urinieren. Der Gemeingebrauch darf nur durch für alle geltende Nutzungsordnungen, nicht aber durch eine individuelle Weisung eingeschränkt werden. Sachverhalt: Das Oberamt verfügte am 10. August 2006 auf Begehren von B. Folgendes: Der Gesuchsgegner (scil.: L.) wird verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Hund den öffentlichen Fussweg “Gässli” in K. sowie die direkt an ihn angrenzenden Anlagen und die Böschung und Anlagen des Gesuchstellers nicht durch Urinieren verunreinigt.