(...) Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Führerausweis im Falle einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Der Führerausweisentzug für die Minimaldauer von einem Monat ist deshalb obligatorisch. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Entzugsempfindlichkeit nichts zu ändern. Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 2006 (VWBES.2006.254)