Damit steht auch fest, dass kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegt. d) Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers muss als getrübt bezeichnet werden. Das Massnahmeregister (ADMAS) enthält zahlreiche Eintragungen. (...) Nach Art. 16a Abs. 2