vielmehr genügt eine Gefährdung. Doch braucht auch keine konkrete Gefährdung (etwa eines anderen Verkehrsteilnehmers) vorzuliegen; eine abstrakte Gefährdung genügt (René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N 2250). Stoppsignale werden gerade wegen eines erhöhten Gefahrenpotenzials an gefahrenträchtigen Kreuzungen angebracht. Das Überfahren einer Stopplinie mit einer Geschwindigkeit, die einen Rollstopp übersteigt, birgt per se eine abstrakte Gefahr und ist (zumindest, je nach den konkreten Umständen) als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG zu qualifizieren. Damit steht auch fest, dass kein besonders leichter Fall i.S.v.