Eine Verwarnung ist auszusprechen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). Eine leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Es braucht keine Rechtsgutverletzung – etwa Personen- oder Sachschaden – eingetreten zu sein, damit der Tatbestand erfüllt ist; vielmehr genügt eine Gefährdung.