Diese Geschwindigkeit überschreitet klar ein “nicht vollständiges Anhalten”. Es liegt somit kein Rollstopp vor und das Ordnungsbussenverfahren ist nicht anwendbar. Es ist nach der Regelung von Art. 16a SVG vorzugehen. c) Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Führerausweis im Falle einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Eine Verwarnung ist auszusprechen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3).