h. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Angaben der beiden Polizeibeamten unzutreffend wären. Gewiss ist eine präzise Einschätzung von Geschwindigkeiten sehr schwierig, doch ist davon auszugehen, dass Polizisten, die berufsmässig im Strassenverkehr zu tun haben, zu unterschieden vermögen, ob jemand nicht vollständig angehalten hat oder ohne wesentliche Verzögerung über die Stopplinie gefahren ist. Es ist demnach auf die Angaben der Polizei abzustellen, wobei zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h auszugehen ist. Diese Geschwindigkeit überschreitet klar ein “nicht vollständiges Anhalten”.