Ob das Überfahren einer Stopplinie mit einer Geschwindigkeit von 10–15 km/h als Rollstopp zu qualifizieren ist, kann vorliegend offen gelassen werden: Gemäss der Strafanzeige überfuhr der Beschwerdeführer die Stopplinie ohne wesentliche Verzögerung mit einer Geschwindigkeit von ca. 20–30 km/h. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Angaben der beiden Polizeibeamten unzutreffend wären.