Wo der Fahrzeuglenker hingegen die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nur unwesentlich vermindert und ohne erkennbare Verzögerung weiterfährt, ist ein Rollstopp zu verneinen und es liegt ein Überfahren des Stoppsignals ohne wesentliche Verzögerung vor. Zwischen diesen beiden Extremfällen ist die Abgrenzung auslegungsbedürftig und einem gewissen Ermessen anheim gestellt. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor dem Stopp abgebremst und das Fahrzeug mit 10–15 km/h über den Stopp rollen lassen; er sei einfach nicht ganz still gestanden. Ob das Überfahren einer Stopplinie mit einer Geschwindigkeit von 10–15 km/h als Rollstopp zu qualifizieren ist, kann vorliegend offen gelassen werden: