Gemäss Ziffer 308 wird “nicht vollständiges Anhalten bei Stoppsignalen (Rollstopp)” mit einer Busse von Fr. 60.-- geahndet. Der Begriff des Rollstopps ist im Gesetz nirgends näher definiert. Klar sind lediglich die Extremfälle: Wo ein Fahrzeuglenker bei einem Stopp sein Fahrzeug nahezu – aber eben doch nicht vollständig – zum Stehen bringt, liegt ein Rollstopp vor. Wo der Fahrzeuglenker hingegen die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nur unwesentlich vermindert und ohne erkennbare Verzögerung weiterfährt, ist ein Rollstopp zu verneinen und es liegt ein Überfahren des Stoppsignals ohne wesentliche Verzögerung vor.