Letzteres ist u.a. der Fall bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG). Gemäss der polizeilichen Strafanzeige hat der Beschwerdeführer niemanden konkret gefährdet oder behindert, es befand sich kein weiteres Fahrzeug im Bereich der Kreuzung. Das Verfahren nach OBG ist demnach grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Übertretungen, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, sind im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) aufgelistet. Gemäss Ziffer 308 wird “nicht vollständiges Anhalten bei Stoppsignalen (Rollstopp)” mit einer Busse von Fr. 60.-- geahndet.