Aus den Erwägungen: 2.a) Aus den Akten geht die dem Beschwerdeführer vorgehaltene Missachtung des Stoppsignals rechtsgenügend hervor. Sie wird denn auch grundsätzlich nicht bestritten, der Führerausweisentzug von einem Monat wird aber als ungerechtfertigt betrachtet. b) Der Führerausweis wird entzogen oder eine Verwarnung wird ausgesprochen nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 2 SVG). Letzteres ist u.a. der Fall bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit.