Die Staatsanwaltschaft bestrafte X. mittels Strafverfügung in Anwendung von Art. 90 Ziffer 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) mit einer Busse von Fr. 250.--. Gegen den Entscheid des Departements erhob X. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei kein Führerausweisentzug auszusprechen. Als Begründung führte er an, er habe durch sein Verhalten niemanden gefährdet, behindert oder gestört. Er habe die Kreuzung nicht überquert, sondern sei nach rechts abgebogen. Er sei einfach nicht ganz stillgestanden, habe also einen Rollstopp gemacht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.a)