SOG 2006 Nr. 26 Art. 16 Abs. 2 und 16a SVG, Art. 2 lit. a OBG, Ziff. 308 Anhang 1 zur OBV. Abgrenzung des Missachtens eines Stoppsignals als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG vom Rollstopp, der mit einer Ordnungsbusse geahndet wird. Das Überfahren einer Stopplinie mit einer Geschwindigkeit, die einen Rollstopp übersteigt, ist zumindest als leichte Widerhandlung zu qualifizieren. Ein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG liegt nicht vor. Sachverhalt: Am 27. April 2006 missachtete X. ein Stoppsignal. Das Departement des Innern (Departement) verfügte einen Führerausweisentzug von einem Monat. Die Staatsanwaltschaft bestrafte X. mittels Strafverfügung in Anwendung von Art.