Nach dem alten (noch gültigen) Erschliessungsplan war der F.-Weg mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet; im neuen Erschliessungsplan, der vom Regierungsrat in den nächsten Wochen genehmigt wird, ist er als öffentlicher Fussweg ausgewiesen. Darüber sind bei der Regierung keine Beschwerden anhängig. Der Weg ist seit langer Zeit mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt. Das Drehkreuz, das die Einhaltung des bestehenden allgemeinen Fahrverbots sichert, bedarf im vorliegenden Fall keiner Baubewilligung, denn es verunmöglicht die ordnungsgemässe Nutzung des Fusswegs nicht. Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2006 (VWBES.2006.224)