Will jemand z.B. eine Geschwindigkeitsbegrenzung als solche anfechten, so hat er dies im Verfahren der Strassenverkehrsgesetzgebung zu tun (RRB vom 28. Februar 2000, Nr. 443, publiziert in KRV 2000, Beilagen zur III. Session, S. 12). Eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist folglich anlässlich der Publikation der vorgesehenen Signalisation beim Departement des Innern und nicht erst später beim Bau- und Justizdepartement anzufechten, wenn flankierend beispielsweise “Berliner Kissen” eingebaut werden. So verhält es sich auch bei Pfosten und dergleichen, die ein Fahrverbot sichern. Nach dem alten (noch gültigen) Erschliessungsplan war der F.-Weg mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet;