Belagserhöhungen, Querriegel, Pfosten und ähnliche bauliche Hilfsmassnahmen zur Verkehrsberuhigung oder Strassenraumgestaltung bedürfen dann keiner Bewilligung, wenn sie die Funktion der Strasse gemäss Erschliessungsplan nicht in Frage stellen. Will jemand z.B. eine Geschwindigkeitsbegrenzung als solche anfechten, so hat er dies im Verfahren der Strassenverkehrsgesetzgebung zu tun (RRB vom 28. Februar 2000, Nr. 443, publiziert in KRV 2000, Beilagen zur III. Session, S. 12).