In diesen Fällen stellte sich in der Vergangenheit die Frage, ob solche flankierenden Massnahmen einem Baubewilligungsverfahren unterzogen werden müssen. Da Baubewilligungsverfahren ganz andere Zwecke verfolgen als verkehrspolizeiliche Verfahren, nämlich die Feststellung, ob Bauten und Anlagen den Bauvorschriften entsprechen, erscheinen sie im Zusammenhang mit Verkehrsmassnahmen in aller Regel nicht opportun. Belagserhöhungen, Querriegel, Pfosten und ähnliche bauliche Hilfsmassnahmen zur Verkehrsberuhigung oder Strassenraumgestaltung bedürfen dann keiner Bewilligung, wenn sie die Funktion der Strasse gemäss Erschliessungsplan nicht in Frage stellen.