Die Bestimmung lautet: Massnahmen zur Strassenraumgestaltung sowie bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung innerhalb des Strassenareals unterliegen, sofern sie einem funktionsgerechten Umbau gemäss Nutzungsplan nicht widersprechen, keinem Bewilligungsverfahren. In den Materialien finden sich zu dieser Vorschrift folgende Ausführungen: Oft ist es so, dass verkehrspolizeiliche Massnahmen durch bauliche Massnahmen flankierend unterstützt werden. In diesen Fällen stellte sich in der Vergangenheit die Frage, ob solche flankierenden Massnahmen einem Baubewilligungsverfahren unterzogen werden müssen.