Das Bau- und Justizdepartement stellte auf Beschwerde hin fest, die Massnahme sei nicht baubewilligungspflichtig. Das Verwaltungsgericht weist die von der Anwohnerin dagegen erhobene Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. § 3 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sagt, was baubewilligungspflichtig ist. Dort sind keine baulichen flankierenden Massnahmen an Strassen genannt, die helfen, signalisierte Verkehrsbeschränkungen durchzusetzen. Die Aufzählung ist aber auch nicht abschliessend. Massgebend ist § 16 des neuen Strassengesetzes (BGS 725.11). Die Bestimmung lautet: