SOG 2006 Nr. 16 § 3 KBV. Bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung sind nicht baubewilligungspflichtig, sofern sie nur eine bestehende Signalisation – z.B. eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – unterstützen, aber die ordnungsgemässe Nutzung der Strasse noch zulassen. Sachverhalt: Im Einmündungsbereich des F.-Weges in die M.-Strasse in T. wurde formlos ein Drehkreuz errichtet. Nachdem eine Anwohnerin dagegen opponiert hatte, beschloss der Gemeinderat, das Drehkreuz versuchsweise zu belassen. Das Bau- und Justizdepartement stellte auf Beschwerde hin fest, die Massnahme sei nicht baubewilligungspflichtig.