Es darf nach den Bestimmungen des Zonenreglementes von Antennen umstellt werden, auf einem kleinen Areal ist das Erstellen von Antennen aber verboten. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine planerische Massnahme unzweckmässig, wenn von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgegangen wird, wenn bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgt werden, wenn bei der Ausgestaltung einer planerischen Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vorgenommen oder notwendige Differenzierungen unterlassen werden. Vorliegend handelt es sich um eine planerisch unzweckmässige Vorschrift. Sie wurde deshalb vom Regierungsrat zu Recht aufgehoben. Sie ist bundesrechtswidrig.