In der Zone OeBA sind öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten gestattet. Einschränkend wird nun nachträglich festgehalten: Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, sind im Bereich von Sport- und Kinderspielplätzen nicht gestattet. (...) Umstritten ist, ob diese Bestimmung vom Regierungsrat hätte genehmigt werden müssen. (...) c) In G. soll die Errichtung von Mobilfunkantennen auf zwei Flächen in der OeBA-Zone (beim Schulhaus und beim Pfarrhaus) verboten werden. Die umstrittene Bestimmung wird zusätzlich mit Argumenten des Ortsbild- und Landschaftsschutzes begründet. Dies zu Unrecht.