Gegen diese Bestimmung erhoben die Bauherren einer Mobilfunkantenne Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser hiess die Beschwerde gut und verweigerte der Ergänzung des ZR die Genehmigung. Die Gemeinde führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.a) Das Zonenreglement G. regelt die Nutzung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) in § 9 ZR: Die Zone dient der Sicherung der für öffentliche Bauten und Anlagen benötigten Flächen. In der Zone OeBA sind öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten gestattet.