SOG 2006 Nr. 17 § 14 PBG. Solothurnische Einwohnergemeinden sind nur begrenzt befugt, mit raumplanerischen Mitteln auf Standorte von Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone Einfluss zu nehmen. Sachverhalt: Vor der zweiten Auflage der Ortsplanung im Jahr 2002 ergänzte der Gemeinderat von G. das Zonenreglement (ZR), indem er in § 9 Abs. 2 eine neue lit. b einfügte. Danach sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen solche Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, im Bereich der Sport- und Kinderspielplätze verboten. Gegen diese Bestimmung erhoben die Bauherren einer Mobilfunkantenne Beschwerde beim Regierungsrat.