Die vorliegende Antennenanlage ist mit den in der Verordnung genannten Beispielen nicht vergleichbar. Ein 15 m hoher Mast mit 3 NATEL-Antennen, 2 Richtfunkantennen sowie einem Container (Grundfläche 3.3 m x 2.2 m) mit Umgebungsgestaltung gilt nicht mehr als Kleinbaute oder kleine bauliche Anlage im Sinne der Verordnung. Die Antennenanlage fällt folglich nicht unter § 3 VWW und bedarf einer Ausnahmebewilligung. 5. Das Vorhaben kann nur unter Einhaltung des Ausnahmebewilligungsverfahrens bewilligt werden. Im vorliegenden Verfahren wurde kein Ausnahmebewilligungsgesuch gestellt. Es wurde kein Ausnahmegesuch publiziert und es wurde formell keine Ausnahmebewilligung erteilt.