Gemäss § 3 VWW gilt der Waldabstand in der Bauzone unter anderem nicht für: einzelne eingeschossige Kleinbauten wie Kleintierställe, Pergolen, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen, wenn deren Grundfläche nicht mehr als 10 m2 beträgt; einzelne kleine bauliche Anlagen wie Terrainveränderungen, Bassins, Cheminées, Kompostierplätze, Spiel- und Abstellplätze; Zäune und Einfriedungen bis 1.20 m Höhe; (...) f) Der Kanton Solothurn hat die im Waldabstand zulässigen Kleinbauten sehr eng definiert. Diese Abstandsvorschriften bilden selbständiges kantonales Recht, das anzuwenden ist. Die vorliegende Antennenanlage ist mit den in der Verordnung genannten Beispielen nicht vergleichbar.