Vorliegend ist grundsätzlich § 141 PBG massgebend, wonach der Bauabstand von Wald für Bauten und bauliche Anlagen 20 m beträgt. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche Bauten (Kleinbauten, unterirdische Bauten) nicht unter diese Bestimmung fallen und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. Er hat am 15. Juni 1993 die kantonale Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand erlassen. Gemäss § 3 VWW gilt der Waldabstand in der Bauzone unter anderem nicht für: einzelne eingeschossige Kleinbauten wie Kleintierställe, Pergolen, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen, wenn deren Grundfläche nicht mehr als 10 m2 beträgt;