Gemäss Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel (Umweltrecht, Zürich etc. 2004, S. 147) gilt die Beanspruchung von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (z.B. bescheidene Rastplätze, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennen) aufgrund ihrer Waldverträglichkeit grundsätzlich nicht als Rodung. d) Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2001 (1A.293/2000) liegt die Zielsetzung der Waldabstände darin, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren.