Als Beispiele werden hierbei bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen genannt, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (vgl. BBl 1988 III 191). Gemäss Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel (Umweltrecht, Zürich etc. 2004, S. 147) gilt die Beanspruchung von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (z.B. bescheidene Rastplätze, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennen) aufgrund ihrer Waldverträglichkeit grundsätzlich nicht als Rodung.