Die Waldgesetzgebung enthält Sonderregeln für kleine Bauten und Anlagen im Wald. Bundesrechtlich gelten als Kleinanlagen nichtforstliche Anlagen im Wald, die den Waldboden bloss punktuell oder unbedeutend beanspruchen (BGE 1A.32/2004 vom 30. September 2004). Als Beispiele werden hierbei bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen genannt, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (vgl. BBl 1988 III 191).