Gleichwohl muss beachtet werden, dass der bundesrechtliche Mindestabstand bei Anwendung der kantonalen Waldabstandsvorschriften nicht in Frage gestellt wird. Dies wäre der Fall, wenn die kantonale Ausnahmebewilligung das Walderhaltungsgebot von Art. 17 WaG ungünstig beeinflusste oder gefährdete, indem Bauten bewilligt würden, die Erhaltung, Pflege oder Nutzung des Waldes beeinträchtigten (BGE 112 Ib 321 f.; Stefan M. Jaissle: Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 243). c) Die Waldgesetzgebung enthält Sonderregeln für kleine Bauten und Anlagen im Wald.