Nach Art. 17 Abs. 2 WaG haben die Kantone einen angemessenen Mindestwaldabstand vorzuschreiben. Die kantonalen Abstandsvorschriften sind selbständiges kantonales Recht, auch wenn sie sich auf das eidgenössische Forstrecht stützen. Die genehmigungspflichtigen kantonalen Artikel betreffend den Bauabstand zum Wald wurden vom Bund genehmigt (Art. 52 WaG). Die Ausführungsbestimmungen sind somit bundesrechtskonform. Es sind demnach grundsätzlich die kantonalen Bauabstände und nicht Bundesrecht anzuwenden. Gleichwohl muss beachtet werden, dass der bundesrechtliche Mindestabstand bei Anwendung der kantonalen Waldabstandsvorschriften nicht in Frage gestellt wird.