Der Waldabstand gilt gemäss VWW nicht für öffentliche Strassen und Wege, wenn sie in einem genehmigten Nutzungsplan enthalten sind. Der Nutzungsplan enthält für diese Strasse eine Baulinie (rot), sieht aber eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich nicht vor und anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens wurde die Abstandsfrage auch nicht geprüft. Die Baulinie ist bei der Bestimmung des Waldabstandes unbeachtlich. b) Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald, WaG, SR 921.0). Nach Art. 17 Abs. 2