Da der an die Strasse grenzende Wald zu einer anderen Gemeinde gehört, wurde kein Plan erlassen, aus dem der Wald und die Waldgrenzen hervorgehen (Waldfeststellungsplan). Dies hatte zur Folge, dass die Gemeinde aufgrund des fehlenden Waldfeststellungsplanes im Bauzonenplan auch keine Waldbaulinie festlegte. In anderen Bereichen der Bauzone hat sie dies ausdrücklich getan (grüne Linie). Der Waldabstand gilt gemäss VWW nicht für öffentliche Strassen und Wege, wenn sie in einem genehmigten Nutzungsplan enthalten sind.