Diese Regel zeigt, dass die Strassenbaulinien nur als Waldabstandslinien gelten können, wenn sie eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich vorsehen, unter der Voraussetzung, dass anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens die Abstandsfragen geprüft worden sind. Diese Regel gilt umso mehr für Nutzungspläne, die nach dem 1. Juli 1992 genehmigt wurden, wenn die Waldabstandsfrage nicht geprüft wurde. Da der an die Strasse grenzende Wald zu einer anderen Gemeinde gehört, wurde kein Plan erlassen, aus dem der Wald und die Waldgrenzen hervorgehen (Waldfeststellungsplan).