Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen entlang von Waldrändern, für die ein vor dem 1. Juli 1992 genehmigter Nutzungsplan eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich vorsieht, unter der Voraussetzung, dass anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens die Abstandsfragen geprüft worden sind. Diese Regel zeigt, dass die Strassenbaulinien nur als Waldabstandslinien gelten können, wenn sie eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich vorsehen, unter der Voraussetzung, dass anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens die Abstandsfragen geprüft worden sind.