Wo sich der Waldabstand nicht aus dem Zonenplan ergibt (Waldbaulinie), wird er gemäss § 8 der Waldverordnung vom 14. November 1995 (WaVSO, BGS 931.12) gemessen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen entlang von Waldrändern, für die ein vor dem 1. Juli 1992 genehmigter Nutzungsplan eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich vorsieht, unter der Voraussetzung, dass anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens die Abstandsfragen geprüft worden sind.