4.a) Es wird geltend gemacht, die Strassenbaulinie gemäss Erschliessungsplan vom 27. Juni 2000, die im Abstand von ca. 10 m vom Wald entfernt liegt, erlaube im Sinne einer Waldabstandslinie die Unterschreitung des Waldabstandes von 20 m. Gemäss § 7 der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand (VWW, BGS 931.72) gilt als massgeblicher Waldabstand der gesetzliche Waldabstand von 20 m oder – sofern die regierungsrätliche Genehmigung nach dem 1. Juli 1992 erfolgt ist – die im Zonenplan festgelegte Waldbaulinie. Wo sich der Waldabstand nicht aus dem Zonenplan ergibt (Waldbaulinie), wird er gemäss § 8 der Waldverordnung vom 14. November 1995 (WaVSO, BGS 931.12) gemessen.