raumplanungsrechtlich festgesetzte” Kinderspielplätze als Orte mit empfindlicher Nutzung. Es genüge demnach nicht, dass ein Platz aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung und Situierung regelmässig von Kindern benutzt werde. Vielmehr müsse der Spielplatz entweder in der Nutzungsplanung oder aber in der Baubewilligung festgelegt worden sein. Auch im vorliegenden Fall ist von einer engen Auslegung der Verordnung auszugehen. Der Fussballplatz fällt nicht unter Art. 3 Abs. 3 NISV. Es handelt sich also nicht um einen Ort mit empfindlicher Nutzung. Es gelten lediglich die Immissionsgrenzwerte.