a), sodann für öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie für diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). In einem Entscheid vom 24. September 2002 (BGE 128 II 378) befand das Bundesgericht, Balkone und Dachterrassen seien keine Orte mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV, d.h. die Anlagegrenzwerte müssten dort nicht eingehalten werden. In einem Urteil vom 12. September 2001 (URP 2002, S. 73) befand das Zürcher Verwaltungsgericht, gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV gälten nur “raumplanungsrechtlich festgesetzte”