Die Antennenanlage kann folglich mit einer öffentlichen Anlage verglichen werden. Sie sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, die zum Baugebiet gehört und wie dargestellt auch überbaubar ist, zonenkonform (AGVE 2002, S. 263). 3. An Orten mit empfindlicher Nutzung haben die NATEL-Antennen relativ strenge Anlagegrenzwerte einzuhalten. Gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, SR 814.710) gelten diese für Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), sodann für öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit.