Die Erteilung der Baubewilligung wurde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) angefochten. Das BJD wies die Beschwerden ab und die Antenne wurde unter Auflagen und Bedingungen bewilligt. Anwohner erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2.a) In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (§ 34 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1) dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen erstellt werden. Es sind dort gemäss § 16 KBV (Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61) in der Regel 3-geschossige Bauten zulässig, also handelt es sich in der Regel um eine Bauzone.